Eine „sichere" Auszeit für pflegende Angehörige !
Nutzen Sie die Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI !
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
viele Angehörige versorgen innerhalb ihrer Familie einen pflegebedürftigen Menschen. Oftmals sind dafür Pflege- und Betreuungsleistungen an sieben Tagen in der Woche, rund um die Uhr nötig. Raum und Zeit um sich eine Auszeit zum „Seele baumeln lassen" zu organisieren bleibt oftmals nur wenig bis gar nicht.
Nutzen Sie daher die Möglichkeit der zusätzlichen Betreuungs-leistungen nach § 45 b Pflegeversicherungsgesetz.
Sind der oder die Pflegebedürftige leistungsberechtigt, erhalten sie unabhängig von der Pflegestufe (auch bei Pflegestufe 0 möglich) einen Betrag zwischen 1200 € und 2400 € pro Jahr. Werden zusätzliche Betreuungsleistungen durch einen anerkannten Leistungserbringer verrichtet, sind diese bis zu den genannten Höchstsummen durch die Pflegekasse erstattungsfähig.
Im Rahmen dieser Leistungen sind folgende erweiterte Betreuungs- leistungen denkbar.
- Unterstützung bei sinnvoller Beschäftigung wie gemeinsames Lesen, Singen, Musikhören, Gedichte rezitieren, Bilder malen (biografieorientierte Betreuung)
- Begleitung zum Arzt, Frisör oder Fusspflege, gemeinsames Einkaufen, Kinobesuche, Kirchenbesuche.
- Aktivitäten wie Gymnastik, Bewegungsübungen, Spazierengehen, gemeinsames Backen oder Kochen
- Training von Alltagskompetenz, gemeinsames Tisch decken, Pflege vorhandener Pflanzen, Wäsche versorgen
Diese beispielhaft genannten Leistungen könnten stundenweise nach individueller Notwendigkeit mit uns vereinbart werden. Der Angehörige organisiert sich seine Auszeit mit der Gewissheit, daß der oder die Pflegebedürftige gut und sicher versorgt sind.
Anspruchsvoraussetzung
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Pflegebedürftige der Pflegestufen 1 bis 3 wenn bei der Begutachtung durch den MDK (medizinischer Dienst der Kranken- und Pflegekassen) eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde.
Aber auch Menschen, deren Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung noch nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 erfüllen, denen aber im Zuge der Begutachtung durch den MDK eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz zugestanden wurde, sind anspruchsberechtigt.Häufig sind es Formen der Demenz, psychischer Erkrankungen oder der geistigen Behinderung, die die Gestaltung der täglich zu bewältigenden Aufgaben in erheblichem Maße einschränken. Zur Beurteilung einer Einschränkung der Alltagskompetenz hat der Gesetzgeber einen Katalog von 13 Kriterien definiert die für die Beurteilung durch den MDK handlungsleitend sind.
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz)
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
- Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
- Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- Unfähigkeit zu einer Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen) die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
- Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
- ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten
- zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
Bitte prüfen Sie in ihrem eigenen Interesse ob bereits Leistungen nach § 45 b SGB XI bei der Feststellung der Pflegestufe bewilligt wurden. Ist dies nicht der Fall und Sie glauben das bei dem oder der zu Pflegenden die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, stellen sie einfach einen formlosen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse.
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